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Satzung des Vereins

BAILO CONTE

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein führt den Namen Bailo Conte, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist in Schwelm, Bahnhofstraße 40.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungsarbeit, die überwiegend im Ausland verwirklicht wird durch Hilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, Förderung und Gründung von sportlichen, sozialen und bildungsunterstützenden Einrichtungen (§ 60 AO).

 (5) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

            -  Finanzielle Hilfen für Lehrstellen und sonstige Notwendigkeiten der Berufsausbildung

            -  Finanzielle Unterstützung und medizinische Betreuung hilfsbedürftiger und erkrankter Menschen

            -  Durchführung sozialer Projekte

            -  planerische, finanzielle und tätige Hilfe zur Selbsthilfe

            - Förderung der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung sowie sozialer Strukturen und des Sports

            Näheres regelt die Vereinsordnung.

(6) Die Arbeit und  Entwicklungshilfen  sind  unabhängig von  Religionszugehörigkeiten,

Glaubensvorstellungen, Weltanschauungen, Volkszugehörigkeiten und Geschlecht.

 

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(8) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die neutrale (maskuline) Form verwendet.

 

 

§2 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§3 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

 

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz, der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Vereinsordnung, der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, diese wird als Bestandteil der Vereinsordnung erlassen.

 

 

§5 Vermögensbindung

 

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Asante e. V., 95447 Bayreuth, und Tiwi Ndogo e. V, 58285 Gevelsberg, die es für gemeinnützige Zwecke unmittelbar und ausschließlich zu verwenden haben.

 

 

§6 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und    privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Näheres regelt die Vereinsordnung.

(2) Mitglieder haben

            - Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

            - Informations- und Auskunftsrechte.

            - das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.

            - das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen   Voraus-             setzungen.

            - Verschwiegenheit Ober Vereinsbelange zu wahren.

            - Treuepflicht gegenüber dem Verein.

(3) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter   (Sorgeberechtigten) minderjähriger  Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht             selbstständig - ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten - ausüben darf.

            Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.

(4) Die Mitgliedschaft endet

            - mit dem Tod.

            - durch Austritt.

            - durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in chwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich       vereinsschädigend verhalten hat.

            Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

            - Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt.

            - den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

 

 

§7 Umlagen und Gebühren, Mitgliedsbeitrag

 

(1) Mitglieder beteiligen sich zu gleichen Teilen an tatsächlich anfallenden Umlagen und Gebühren. Umlagen und Gebühren können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, insbesondere für die Finanzierung von Überweisungs- und Bankgebühren sowie Bürobedarf.

(2)Von den Mitgliedern werden derzeit keine Beiträge erhoben. Näheres regelt die Vereinsordnung.

 

 

§8 Finanzierung

 

(1) Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden und Zuwendungen.

(2) Spendengelder und Zuwendungen sind ausschließlich für den Vereinszweck bestimmt und zu verwenden.

 

 

§9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

1.         Der Vorstand.

2.         Die Mitgliederversammlung.

 

 

§10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen,

            - dem Vorsitzenden,

            - dem Kassenwart und

            - dem Schriftführer.

            Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs.1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

            - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            - die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer    Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnung.

 

 

§11 Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)

 

Die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

 

1. Vorsitzender

Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement.

 

2. Kassierer

Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

 

3. Schriftführer

Erledigung alter Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen.

 

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts-und Aufgabenverteilungsplan geben.

 

 

§12 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

            - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

            - Entlastung des Vorstandes

            - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

            - Änderung der Satzung

            - Auflösung des Vereins

            - Ernennung von Ehrenmitgliedern

            - Erlass von Ordnungen

            - Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen,

            - wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.

            - wenn ein Drittel der Mitglieder mündlich oder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das   Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Der Zugang von E-Mails ist zu vermuten.

(5) Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen sind   Bringschuld der Mitglieder. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor  Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(7)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Eltern für Kinder) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten   Stimmzetteln zu wählen. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden Blockwahl darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.

(9) Die Mitglieder können bis zum 1.2. eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen        Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der   Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welcher der weitest gehende Antrag ist, bestimmt der        Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren        Anträgen der weitest gehende ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

 

(10) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

            -  Ort und Zeit der Versammlung

            -  Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

            -  Zahl der erschienen Mitglieder

            -  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

            -  die Tagesordnung

            - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen )

            -  die Art der Abstimmung

            -  Satzungs- und Zweckänderungsanträge

            -  Beschlüsse

 

 

§13 Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollten in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad-hoc-Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

(5) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten,   auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

 

 

§14 Haftungsbeschränkung

 

(1)  Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, Vereinsgerätschaften oder Vereinsgegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger   im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied  den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in  Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder  vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

 

§15 Auflösung

 

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

 

 

§ 16 Salvatorische Klausel

 

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 17 Vereinsordnung

 

Für Verabschiedung oder Änderung der Vereinsordnung gelten dieselben Vorschriften, die auch auf diese Satzung Anwendung finden. Die Vereinsordnung ist als Ergänzung der Satzung zu verstehen, gilt jedoch nicht als Bestandteil der Satzung. Sie darf weder inhaltlich noch im Sinngehalt mit der Satzung kollidieren.

 

§18 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.09.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Schwelm, den 29.09.2018

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